Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 22
Zeitpunkt und Ort der Einzelprüfungen

(1) Die Einzelprüfungen werden während der Dauer des Telekollegs II zu verschiedenen Zeitpunkten abgelegt. Zeitpunkt und Ort der jeweiligen Einzelprüfung werden für die schriftliche Prüfung vom Kultusministerium, für die mündliche Prüfung auf Vorschlag der Weiterbildungseinrichtung von der Bezirksregierung festgesetzt.

(2) Die Studienleitung gibt Zeitpunkt und Ort der Prüfung den Prüfungsteilnehmenden spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung schriftlich und durch Aushang am Ort des Kollegtags bekannt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 938, ber. 1995 S. 381.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.