Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 23
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus Aufsichtsarbeiten.

(2) Die Aufgaben für die schriftlichen Einzelprüfungen werden vom Kultusministerium im Benehmen mit den am Telekolleg II beteiligten Bundesländern einheitlich festgelegt. Sie werden den Einrichtungen der Weiterbildung in verschlossenen Umschlägen zugesandt und sind von diesen bis zur Prüfung unter Verschluß zu halten.

(3) Die Prüflinge sind zu Beginn der Prüfung auf die Vorschriften der §§ 34 und 35 hinzuweisen.

(4) Die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeit beträgt

1. für die Kernfächer 120 Minuten, im Fach Deutsch in der zweiten Einzelprüfung jedoch 180 Minuten,

2. für die sonstigen Fächer jeweils 90 Minuten, für das Fach Geschichte/Sozialkunde für jedes Teilgebiet 60 Minuten.

(5) Die Aufsichtsarbeiten müssen den Namen des Prüflings, den Prüfungstag und das Prüfungsfach enthalten. Für die Arbeiten dürfen nur die hierfür gefertigten Vordrucke verwendet werden.

(6) Während der Prüfung muß eine von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder von der Studienleitung bestimmte Lehrkraft für die Aufsichtsführung im Prüfungsraum bestimmt werden. Der Prüfungsraum darf von den Prüflingen grundsätzlich nur einzeln und mit Einwilligung der Lehrkraft, die mit der Aufsicht beauftragt wurde, verlassen werden.

(7) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von der Aufsicht führenden Lehrkraft eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. Hierin sind aufzunehmen:

1. der Name der mit der Aufsicht beauftragten Lehrkraft mit Angabe der Aufsichtszeiten,

2. die Namen der Prüflinge mit Sitzplan,

3. Vermerke über Beginn und Ende der Prüfungszeit, über Unterbrechungen der Prüfung mit Angabe der Gründe und über die vorübergehende Abwesenheit der Prüflinge unter Angabe von Name und Dauer,

4. der Abgabezeitpunkt der einzelnen Arbeiten,

5. ein Vermerk über besondere Vorkommnisse (z.B. Täuschungsversuch) oder eine entsprechende Fehlanzeige und

6. ein Vermerk über die zu Beginn der Prüfung erfolgte Belehrung nach Absatz 3.

(8) Jede schriftliche Arbeit wird von der zuständigen Fachlehrkraft korrigiert und nach Maßgabe des vom Kultusministerium vorgegebenen Punkte- und Notenschlüssels bewertet. Halbe Noten sind zulässig (z.B. 2,5). Die Festsetzung der Endnoten richtet sich nach § 26.

(9) Die für die Prüfungsarbeit erteilte Note ist dem Prüfling spätestens drei Wochen nach dem Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung bekanntzugeben.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 938, ber. 1995 S. 381.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.