Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 26
Endnoten der Prüfungsfächer

(1) Der Prüfungsausschuß setzt für jedes Prüfungsfach aus dem rechnerischen Durchschnitt der Einzelnoten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung eine Endnote fest. In den Fächern, in denen zwei Einzelprüfungen stattfinden, werden die Noten der zweiten Einzelprüfung doppelt gewichtet.

(2) Ergibt sich bei der Berechnung der Endnote keine ganze Zahl, so ist auf Vorschlag der Fachlehrkraft auf- oder abzurunden; hierbei ist die Mitarbeit während des Lehrganges (mündliche Leistungen bei Kollegtagen, Ausarbeitung der Arbeitsbögen) zu berücksichtigen.

(3) Im Fach Geschichte/Sozialkunde wird die Endnote aus dem rechnerischen Durchschnitt der Noten in den beiden Teilgebieten gebildet. Ergibt sich hierbei keine ganze Note, so gibt die in dem Teilgebiet Geschichte ermittelte Note bei der Auf- oder Abrundung den Ausschlag.

(4) Als Bewertungsmaßstab sind die folgenden Notenstufen zugrunde zu legen:

1. sehr gut (1)

Die Note ,,sehr gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.

2. gut (2)

Die Note ,,gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.

3. befriedigend (3)

Die Note ,,befriedigend" soll erteilt werden, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht.

4. ausreichend (4)

Die Note ,,ausreichend" soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht.

5. mangelhaft (5)

Die Note ,,mangelhaft" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.

6. ungenügend (6)

Die Note ,,ungenügend" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 938, ber. 1995 S. 381.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.