Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 27
Gesamtergebnis

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in allen Prüfungsfächern mindestens die Endnote ,,ausreichend" erhalten hat (Gesamtergebnis). Die Prüfung ist auch bestanden, wenn der Prüfling in einem Fach die Note ,,mangelhaft" erhalten hat und diese durch eine Note ,,befriedigend" in einem anderen Fach ausgeglichen wird.

(2) Die Prüfung ist auch bestanden, wenn der Prüfling bei im übrigen mindestens ausreichenden Endnoten in zwei Prüfungsfächern die Endnote ,,mangelhaft" erhalten hat, sofern diese Notendurch zwei Endnoten ,,gut" oder eine Endnote ,,gut" und zwei Endnoten ,,befriedigend" oder vier Endnoten ,,befriedigend" in anderen Prüfungsfächern ausgeglichen werden. Dabei können Endnoten von Kernfächern nur durch Endnoten anderer Kernfächer, die Endnoten der sonstigen Fächer jedoch auch durch Endnoten der Kernfächer ausgeglichen werden. Die Endnote ,,ungenügend" in einem Fach kann nicht ausgeglichen werden.

(3) Zusatzfächer können für einen Ausgleich nicht herangezogen werden.

(4) Das Gesamtergebnis ist den Prüflingen im Anschluß an die Schlußsitzung des Prüfungsausschusses, der nach der letzten mündlichen Prüfung zusammentritt, unverzüglich bekanntzugeben.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 938, ber. 1995 S. 381.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.