Historische SGV. NRW.

28 / 37

Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 28
Zeugnis der Fachhochschulreife
und Bescheinigung

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der Fachhochschulreife nach dem Muster der Anlage 1, wenn eine für die Fachrichtung einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens vierjährige, der Fachrichtung entsprechende Berufspraxis nachgewiesen wird. (Anlage 1)

(2) Teilnehmende, die die Prüfung bestanden haben, aber die in Absatz 1 genannten beruflichen Nachweise noch nicht erbringen können, erhalten eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2, aus der hervorgeht, daß das Zeugnis der Fachhochschulreife erst ausgehändigt wird, wenn die erforderliche Berufspraxis nachgewiesen ist. Auf Antrag kann der schulische Teil der Fachhochschulreife nach dem Muster der Anlage 3 bescheinigt werden. (Anlage 2, 3)

(3) Die erfolgreiche Teilnahme an Zusatzfächern wird mit den in den Prüfungen erreichten Noten auf dem Zeugnis vermerkt.

(4) Prüflinge, die gemäß § 1 Abs. 3 oder gemäß § 5 Abs. 6 nur einzelne Fächer belegt haben, erhalten von der Einrichtung der Weiterbildung ein Zertifikat nach dem Muster der Anlage 4. Haben sie gemäß § 5 Abs. 5 die ersten Teilprüfungen in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik mit mindestens ,,ausreichend" bestanden, so wird ihnen auf dem Zertifikat zugleich das Erreichen eines der Fachoberschulreife gleichwertigen Bildungsstandes bescheinigt. (Anlage 4)

(5) Prüflinge, die gemäß § 5 Abs. 5 in das Telekolleg II eingetreten sind oder denen Leistungen in einzelnen Fächern aus einem früheren Lehrgang (§ 19 Abs. 6 Satz 2) im laufenden Lehrgang angerechnet werden, erhalten das Zeugnis der Fachhochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen nach dem Muster der Anlage 5. (Anlage 5)

(6) Auf dem Zeugnis der Fachhochschulreife ist eine Durchschnittsnote auszuweisen. Sie wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten in den einzelnen Fächern gebildet. Noten in Zusatzfächern oder Noten aus anderen Fachrichtungen werden nicht einbezogen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Die Durchschnittsnote wird in Ziffern vermerkt und in Worten wiederholt.

(7) Zeugnisse, Bescheinigungen und Zertifikate werden von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterschrieben und mit dem Dienstsiegel der Bezirksregierung versehen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 938, ber. 1995 S. 381.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.