Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 31
Widerspruch

(1) Entscheidungen des Prüfungsausschusses können durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist bei dem Prüfungsausschuß schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat, gerechnet vom Tage der Bekanntgabe der jeweiligen Entscheidung an.

(2) Der Prüfungsausschuß beschließt über den Widerspruch. Die Entscheidung ist zu begründen. Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet die Bezirksregierung gemäß § 30.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 938, ber. 1995 S. 381.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.