Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 32
Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten

(1) Der Prüfling kann auf Antrag nach jeder Einzelprüfung Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsunterlagen nehmen. Findet eine mündliche Prüfung statt, kann frühestens nach Ablauf einer Woche Einsicht in die Prüfungsunterlagen genommen werden.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 938, ber. 1995 S. 381.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.