Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 33
Wiederholung der Prüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Bezirksregierung kann eine zweite Wiederholung zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen.

(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf alle diejenigen Fächer, die schlechter als ,,ausreichend" bewertet wurden; ausreichende und bessere Leistungen - ausgenommen im Falle des § 35 Abs. 1 Satz 5 - werden angerechnet. Das Kultusministerium bestimmt den Zeitpunkt der Prüfung und den Prüfungsausschuß, vor dem sie abzulegen ist. Im übrigen gelten für die Wiederholungsprüfung die Bestimmungen für die Prüfung.

(3) Anstelle der Wiederholungsprüfung an der Weiterbildungseinrichtung kann der Prüfling auf Antrag, der an die Bezirksregierung zu richten ist, zur Teilnahme an der Nichtschülerprüfung der Fachoberschule zugelassen werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 938, ber. 1995 S. 381.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.