Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 35
Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

(1) Bedient sich ein Prüfling bei der Prüfung unerlaubter Hilfe, so begeht er eine Täuschungshandlung. Bei geringem Umfang der Täuschungshandlung wird der ohne Täuschung erbrachte Teil bewertet; der übrige Teil wird als nicht erbracht gewertet. Bei umfangreicher Täuschungshandlung wird die gesamte Leistung wie eine ungenügende Leistung bewertet. Bei Unklarheit über den Umfang der Täuschungshandlung wird von der Studienleitung die Wiederholung der Prüfungsleistung angeordnet. In besonders schweren Fällen kann die Bezirksregierung den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; in diesem Fall gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

(2) Bei der Prüfung festgestellte Unregelmäßigkeiten sind von der die Aufsicht führenden Lehrkraft in die Niederschrift aufzunehmen. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort. Vor der Entscheidung des Prüfungsausschusses ist der Prüfling zu hören.

(3) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung heraus, kann die Bezirksregierung innerhalb von zwei Jahren die Prüfung und das Zeugnis für ungültig erklären.

(4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwer, daß es nicht mehr möglich ist, die Prüfung anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, wird er von der Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß nach Anhörung des Prüflings.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 938, ber. 1995 S. 381.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.