Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 36
Sonderregelung für Teilnehmende
an Fernunterrichtskursen

(1) Zu den Einzelprüfungen kann mit Zustimmung der Bezirksregierung und nach Maßgabe der bei der einzelnen Einrichtung der Weiterbildung gegebenen organisatorischen und personellen Voraussetzungen auch zugelassen werden, wer an einem von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht der Länder zugelassenen Fernkurs zur Vorbereitung auf den Erwerb der Fachhochschulreife teilnimmt und die für das Telekolleg II geltenden Voraussetzungen erfüllt.

(2) Die Meldung zur Prüfung ist mit den erforderlichen Unterlagen gemäß § 5 Abs. 1 bis 3 der für den Wohnsitz zuständigen Bezirksregierung zuzuleiten.

3. Abschnitt
Schlußbestimmungen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 938, ber. 1995 S. 381.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.