Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 5.3.2007 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 1. August 2007.

 

§ 1 (Fn 5) (Fn 6)
Antragstellung

(1) Der Antrag auf Genehmigung oder auf vorläufige Erlaubnis einer Ersatzschule ist vom Schulträger bei der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde einzureichen, die auch die Entscheidung trifft.

(2) Sind in der Ersatzschule Schulen verschiedener Schulformen organisatorisch oder wirtschaftlich zusammengefaßt, so ist jede dieser Schulen genehmigungspflichtig.

(3) Der Antrag muß enthalten:

1. die Bezeichnung des Schulträgers

a) bei Einzelpersonen Name und Vorname, Geburtsort und Geburtstag sowie die Anschrift,

b) bei juristischen Personen Name, Rechtsform, Sitz und vertretungsberechtigte Organe,

2. die Bezeichnung der Schulstufe, der Schulform und gegebenenfalls des Schultyps und der Schulart,

3. die Bezeichnung der Schule (§ 3),

4. die Bezeichnung des Schulstandortes,

5. die Bezeichnung des Lehrplans der Schule,

6. Angaben zur geplanten Größe und Gliederung der Schule,

7. die Benennung der Schulleiterin oder des Schulleiters und der Lehrerinnen und Lehrer unter Angabe von Namen und Vornamen, Geburtsort und Geburtstag,

8. Angaben zur Lage, Zahl und Größe der Schulräume,

9. soweit ein Schulgeld erhoben wird, Angaben über dessen Höhe sowie über Freistellen und Ermäßigungen.

(4) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein tabellarischer Lebenslauf des Schulträgers, bei juristischen Personen des privaten Rechts die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag sowie tabellarische Lebensläufe der vertretungsberechtigten Personen,

2. für Schulleiterin oder Schulleiter und Lehrerinnen und Lehrer Nachweise über die Vor- und Ausbildung und die Ablegung von Prüfungen gemäß § 37 Abs. 3 Buchstabe b SchOG,

3. Führungszeugnisse gemäß § 30 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz für den Schulträger, bei juristischen Personen des privaten Rechts für die vertretungsberechtigten Personen, sowie für Schulleiterin oder Schulleiter und Lehrerinnen und Lehrer; in Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde ein Führungszeugnis gemäß § 31 Bundeszentralregistergesetz anfordern,

4. der vollständige Lehrplan und die Stundentafel, soweit sie nicht mit den staatlichen Regelungen übereinstimmen,

5. Lageplan sowie Grund- und Aufriß des Schulgebäudes,

6. ein Nachweis über die Nutzungsrechte an den Schulräumen,

7. die mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und den hauptberuflichen Lehrerinnen und Lehrern vorgesehenen Arbeitsverträge,

8. der Haushaltsvoranschlag der Schule sowie ein Nachweis über die Aufbringung der Eigenleistung für mindestens drei Jahre; bei bewährten Schulträgern kann auf diesen Nachweis verzichtet werden. Bei Anträgen auf vorläufige Erlaubnis reicht ein Nachweis über die Aufbringung der Eigenleistung für mindestens ein Jahr,

9. die Verpflichtungserklärung des Schulträgers, eine Auflösung der Schule nur zum Ende eines Schuljahres vorzunehmen.

(5) Vor der Erteilung der Unterrichtsgenehmigung ist für Schulleiterinnen und Schulleiter und Lehrerinnen und Lehrer ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis einschließlich einer Ausfertigung des Protokolls gemäß § 35 Satz 2 Infektionsschutzgesetz vorzulegen. Dies gilt auch im Fall einer Anzeige gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 Schulordnungsgesetz. Auf die Vorlage eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses kann bei befristeten Angestelltenverhältnissen verzichtet werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 953, Artikel 18 des ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462; ber. 2001 S. 29), geändert durch Art. 3 der VO zur Änderung schulrechtlicher Verordnungen v. 18. 5.2002 (GV. NRW. S. 172).

Aufgehoben durch VO v. 5.3.2007 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§ 11 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 9. November 1994.

Fn 5

§§ 1, 2, 4, 6 und 10 geändert durch Art. 18 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 6

§ 1 Abs 5 neugefasst durch VO v. 18. 5.2002 (GV. NRW. S. 172); in Kraft getreten am 1 August 2002..