Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 5.3.2007 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 1. August 2007.

 

§ 2 (Fn 5)
Genehmigung und vorläufige Erlaubnis

(1) In den Bescheid über die Genehmigung oder die vorläufige Erlaubnis der Ersatzschule sind die in § 1 Abs. 3 Nrn. 1 bis 5 aufgeführten Bestandteile des Antrags aufzunehmen.

(2) Die Genehmigung oder vorläufige Erlaubnis erlischt, wenn die Schule nicht innerhalb von zwei Jahren nach Zustellung des Bescheides in Betrieb genommen wird oder wenn der Betrieb länger als ein Jahr geruht hat, soweit einer Verlängerung dieser Fristen nicht vorher zugestimmt worden ist.

(3) Über die Umwandlung der vorläufigen Erlaubnis in die Genehmigung entscheidet auf Antrag des Schulträgers die obere Schulaufsichtsbehörde. Die vorläufige Erlaubnis erlischt vier Jahre nach Aufnahme des Schulbetriebes, wenn sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt in eine Genehmigung umgewandelt ist oder die obere Schulaufsichtsbehörde im Ausnahmefall einer Verlängerung dieser Frist nicht vorher zugestimmt hat.

(4) Veränderungen der in Absatz 1 genannten Festlegungen bedürfen der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde. Wesentliche Änderungen der räumlichen Unterbringung der Schule und eines Schulgeldes sind der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 953, Artikel 18 des ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462; ber. 2001 S. 29), geändert durch Art. 3 der VO zur Änderung schulrechtlicher Verordnungen v. 18. 5.2002 (GV. NRW. S. 172).

Aufgehoben durch VO v. 5.3.2007 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§ 11 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 9. November 1994.

Fn 5

§§ 1, 2, 4, 6 und 10 geändert durch Art. 18 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 6

§ 1 Abs 5 neugefasst durch VO v. 18. 5.2002 (GV. NRW. S. 172); in Kraft getreten am 1 August 2002..