Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 5.3.2007 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 1. August 2007.

 

§ 4 (Fn 5)
Betrieb der Ersatzschule

(1) Mit der Genehmigung oder vorläufigen Erlaubnis erhält die Ersatzschule das Recht, Schülerinnen und Schüler aufzunehmen. Aufnahme und Entlassung schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler sind der für den Wohnsitz der Schülerin oder des Schülers zuständigen Gemeinde oder der von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Stelle anzuzeigen.

(2) Ist die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eine öffentliche Schule an Voraussetzungen gebunden, so sind diese auch von der Ersatzschule zu beachten. Beim Schulwechsel einer Schülerin oder eines Schülers ist die Ersatzschule der öffentlichen Schule gleichgestellt; dies gilt nicht für Schulen im Sinne des § 37 Abs. 6 SchOG.

(3) Die Festlegung der Ferien soll sich nach der jährlichen Ferienordnung für den Schulbereich zuständigen Ministeriums richten. Abweichungen sind der Schulaufsichtsbehörde vorher anzuzeigen.

(4) Die Absicht, die Ersatzschule aufzulösen, muß der Schulträger spätestens sechs Monate vorher der Schulaufsichtsbehörde anzeigen. Der Schulträger muß, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes der Auflösung (§ 1 Abs. 4 Nr. 9), dafür sorgen, daß der Wechsel der Schülerinnen und Schüler in andere Schulen nicht unnötig erschwert wird. Wird der Betrieb aus unvorhergesehenen Gründen eingestellt, so ist dies der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 953, Artikel 18 des ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462; ber. 2001 S. 29), geändert durch Art. 3 der VO zur Änderung schulrechtlicher Verordnungen v. 18. 5.2002 (GV. NRW. S. 172).

Aufgehoben durch VO v. 5.3.2007 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§ 11 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 9. November 1994.

Fn 5

§§ 1, 2, 4, 6 und 10 geändert durch Art. 18 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 6

§ 1 Abs 5 neugefasst durch VO v. 18. 5.2002 (GV. NRW. S. 172); in Kraft getreten am 1 August 2002..