Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 5.3.2007 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 1. August 2007.

 

§ 6 (Fn 5)
Lehrerinnen und Lehrer

(1) Der Anteil der hauptberuflichen Lehrerinnen und Lehrer an der Zahl der zur Deckung des Unterrichtsbedarfs erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen soll nicht kleiner sein als an entsprechenden öffentlichen Schulen.

(2) Die Arbeitsverträge der Lehrkräfte müssen gemäß § 37 Abs. 3 Buchstabe d SchOG regeln:

1. die Besoldung oder Vergütung,

2. die Alters- und Hinterbliebenenversorgung,

3. die Weiterzahlung der Bezüge im Krankheitsfalle,

4. den Urlaub,

5. den Umfang der Beschäftigung,

6. die Gewährung von Fürsorgeleistungen wie Unterstützungen, Beihilfen, Vorschüsse.

(3) Der Schulträger kann Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhabern (§ 8 Abs. 2 EFG) unter Beachtung der für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen geltenden laufbahnrechtlichen Grundsätze im Arbeitsvertrag gestatten, die für Lehrerinnen und Lehrer an den entsprechenden öffentlichen Schulen vorgesehenen Bezeichnungen mit einem Zusatz zu führen, der auf die Tätigkeit an der Ersatzschule hinweist. Das Recht der Kirchen, eigene Bezeichnungen zu verleihen, bleibt unberührt.

(4) Die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit als Leiterin oder Leiter oder Lehrerin oder Lehrer an der Ersatzschule (§ 41 Abs. 2 SchOG) erteilt die obere Schulaufsichtsbehörde nach Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung und des vorgelegten Arbeitsvertrages. Die persönliche Eignung ist nicht gegeben, wenn schwerwiegende Tatsachen einer erzieherischen Tätigkeit an der Ersatzschule entgegenstehen.

(5) Der Anzeige nach § 41 Abs. 2 Satz 2 SchOG ist neben dem Arbeitsvertrag ein Nachweis über die Laufbahnbefähigung beizufügen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 953, Artikel 18 des ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462; ber. 2001 S. 29), geändert durch Art. 3 der VO zur Änderung schulrechtlicher Verordnungen v. 18. 5.2002 (GV. NRW. S. 172).

Aufgehoben durch VO v. 5.3.2007 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§ 11 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 9. November 1994.

Fn 5

§§ 1, 2, 4, 6 und 10 geändert durch Art. 18 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 6

§ 1 Abs 5 neugefasst durch VO v. 18. 5.2002 (GV. NRW. S. 172); in Kraft getreten am 1 August 2002..