Historische SGV. NRW.

7 / 11

Aufgehoben durch VO v. 5.3.2007 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 1. August 2007.

 

§ 7
Feststellungsverfahren

(1) Der Nachweis der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung der Lehrerin oder des Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen (§ 37 Abs. 3 Buchstabe b Satz 2 SchOG) ist in einem Feststellungsverfahren zu erbringen.

(2) Zu dem Feststellungsverfahren wird zugelassen, wer entweder

a) eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder eine als Erste Staatsprüfung anerkannte Hochschulabschlußprüfung oder eine Hochschulabschlußprüfung in einem Fach abgelegt hat, das ein Unterrichtsfach der jeweiligen Schulstufe ist, und eine mindestens dreijährige Unterrichtspraxis an einer Schule der Schulform besitzt, an der die Tätigkeit künftig ausgeübt werden soll, oder

b) eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder eine als Erste Staatsprüfung anerkannte Hochschulabschlußprüfung oder eine Hochschulabschlußprüfung in einem Fach abgelegt hat, das ein Unterrichtsfach der jeweiligen Schulstufe ist, und eine mindestens einjährige, auf die besonderen pädagogischen Zielsetzungen der jeweiligen Schule ausgerichtete theoretisch-schulpraktische Ausbildung in einer entsprechenden Ausbildungseinrichtung erfolgreich abgeschlossen hat und eine daran anschließende mindestens zweijährige Unterrichtspraxis an einer Schule der Schulform nachgewiesen hat, an der die Tätigkeit künftig ausgeübt werden soll, oder

c) mit Lehrbefähigung für die Primarstufe oder die Sekundarstufe I und mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung mit einem Mindestumfang von 60 Semesterwochenstunden an einer Sonderschule tätig werden soll oder

d) eine andere, wissenschaftlich und pädagogisch gleichwertig qualifizierende Ausbildung durchlaufen oder durch eigene wissenschaftliche oder künstlerische Studien gleichwertige Leistungen erbracht hat und eine dieser Qualifikation im wesentlichen entsprechende mindestens sechsjährige außerschulische Berufserfahrung besitzt und mindestens zwei Jahre Unterrichtspraxis an einer Schule der Schulform besitzt, an der die Tätigkeit künftig ausgeübt werden soll.

(3) Zum Nachweis der Unterrichtspraxis kann eine Unterrichtsgenehmigung (§ 41 Abs. 2 SchOG) befristet erteilt werden.

(4) Der Schulträger beantragt bei der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde die Durchführung des Feststellungsverfahrens. Diese entscheidet über die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers zum Verfahren.

(5) Nach Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers wird das Feststellungsverfahren von der oberen Schulaufsichtsbehörde durchgeführt. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die eine Erste Staatsprüfung oder eine vergleichbare Hochschulabschlußprüfung abgelegt haben, stützt sich das Feststellungsverfahren auf

1. einen umfassenden Bericht der Lehrerin oder des Lehrers über eine Unterrichtsreihe,

2. eine Unterrichtsprobe je Fach,

3. ein Kolloquium von etwa 60 Minuten Dauer.

In allen übrigen Fällen sind über die Anforderungen des Satzes 2 hinaus im Rahmen des Feststellungsverfahrens zu erbringen

1. eine vierstündige Klausur in jedem Fach, in dem eine Unterrichtsprobe gehalten wird, und

2. eine mündliche Prüfung von 60 Minuten Dauer.

Die Aufgabenstellung der mündlichen Prüfung ist unter Berücksichtigung der Vorbildung und der bisherigen Tätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers an den inhaltlichen Anforderungen des jeweiligen Faches auszurichten. Die Bestimmungen der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (LPO) sind auf die Klausur (schriftliche Arbeit unter Aufsicht) und die mündliche Prüfung sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Feststellungsprüfung ist unter Berücksichtigung der besonderen organisatorischen Gliederung der Ersatzschule an den Anforderungen für das Stufenlehramt oder die Stufenlehrämter auszurichten, das der Schulform zuzuordnen ist oder die der Schulform zuzuordnen sind, innerhalb der die Lehrerin oder der Lehrer tätig werden soll. Der jeweilige Schulformschwerpunkt ist dabei zu berücksichtigen. Als Ergebnis der Prüfung ist festzustellen, ob die Lehrerin oder der Lehrer Leistungen erbracht hat, die den Anforderungen des betreffenden Stufenlehramts oder der Stufenlehrämter in allen Teilen der Prüfung im Wert gleichkommen.

(7) Die Entscheidung, ob die wissenschaftliche und pädagogische Eignung der Lehrerin oder des Lehrers für das Stufenlehramt oder die Stufenlehrämter durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wurde, trifft die obere Schulaufsichtsbehörde.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 953, Artikel 18 des ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462; ber. 2001 S. 29), geändert durch Art. 3 der VO zur Änderung schulrechtlicher Verordnungen v. 18. 5.2002 (GV. NRW. S. 172).

Aufgehoben durch VO v. 5.3.2007 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§ 11 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 9. November 1994.

Fn 5

§§ 1, 2, 4, 6 und 10 geändert durch Art. 18 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 6

§ 1 Abs 5 neugefasst durch VO v. 18. 5.2002 (GV. NRW. S. 172); in Kraft getreten am 1 August 2002..