Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 5.3.2007 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 1. August 2007.

 

§ 8
Unterrichtsgenehmigung
für Lehrkräfte an Waldorfschulen
(§ 37 Abs. 6 SchOG)

(1) Die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer an Waldorfschulen (§ 41 Abs. 2 SchOG) kann unbeschadet von § 7 erteilt werden, wenn die Lehrkraft geeignet ist, die Anforderungen an den von ihr zu erteilenden Unterricht in den Klassen 1 bis 8 zu erfüllen.

(2) Voraussetzung für die Unterrichtsgenehmigung ist der Nachweis einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt oder einer als Erste Staatsprüfung anerkannten Hochschulabschlußprüfung und einer waldorfeigenen Zusatzausbildung oder der allgemeinen Hochschulreife oder einer anderen zur Zulassung zu einem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule berechtigenden Vorbildung und einer mindestens vierjährigen grundständigen Ausbildung als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer an waldorfeigenen Ausbildungsinstituten. Diese Ausbildung erfolgt mit einem Mindeststundenumfang von 120 Semesterwochenstunden und beinhaltet neben der Ausbildung in den Grundlagen der drei Lernbereiche des Hauptunterrichtes Kulturkunde (Leitfächer: Deutsch, Geschichte), Naturkunde (Leitfächer: Biologie, Chemie und Physik) und Mathematik eine schwerpunktmäßige Vertiefung in zwei dieser drei Lernbereiche und in einem Wahlfach im Umfang von insgesamt 80 Semesterwochenstunden. Die Ausbildung muß mit einer Prüfung in jeweils einem Leitfach der schwerpunktmäßig vertieften Lernbereiche und im Wahlfach abgeschlossen werden.

(3) Bei Waldorfsonderschulen ist das Fach Sonderpädagogik als Wahlfach verpflichtend.

(4) Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer an Waldorfschulen, die diese Voraussetzungen erfüllen, können auf Antrag des Schulträgers eine vorläufige - zunächst auf zwei Jahre befristete - Unterrichtsgenehmigung erhalten, um praktische Unterrichtserfahrung sowohl in den Klassenstufen 1 bis 4 als auch in den Klassenstufen 5 bis 8 zu erwerben. In diesem Zeitraum stellt die zuständige obere Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage von zwei Hospitationen und anschließendem Kolloquium fest, ob die Lehrkraft die Bedingungen für eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung als Klassenlehrerin oder als Klassenlehrer an Waldorfschulen erfüllt.

(5) Die Genehmigung berechtigt nur zur Ausübung der Tätigkeit als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer an Waldorfschulen in den Klassen 1 bis 8 (im Hauptunterricht und im Wahlfach oder bei Nachweis der Eignung nach Absatz 2 erste Alternative in den Fächern, in denen die Hochschulabschlußprüfung abgelegt wurde).

(6) Lehrerinnen und Lehrer, die Unterricht in Fächern erteilen, die im entsprechenden öffentlichen Schulsystem nicht unterrichtet werden, können auf Antrag des Schulträgers die Unterrichtsgenehmigung für diese Fächer gemäß § 41 Abs. 2 SchOG erhalten.

(7) Für Lehrerinnen und Lehrer, die Unterricht ab Klasse 9 erteilen, gilt § 7 dieser Verordnung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 953, Artikel 18 des ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462; ber. 2001 S. 29), geändert durch Art. 3 der VO zur Änderung schulrechtlicher Verordnungen v. 18. 5.2002 (GV. NRW. S. 172).

Aufgehoben durch VO v. 5.3.2007 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§ 11 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 9. November 1994.

Fn 5

§§ 1, 2, 4, 6 und 10 geändert durch Art. 18 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 6

§ 1 Abs 5 neugefasst durch VO v. 18. 5.2002 (GV. NRW. S. 172); in Kraft getreten am 1 August 2002..