Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 14.6.2007 (GV. NRW. S. 220), in Kraft getreten am 5. Juli 2007.

 

§ 4
Datenbestand in der Schule

(1) Bei der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers legt die Schule gemäß § 5 Abs. 4 ASchO ein Schülerstammblatt an, das die wesentlichen Daten für die Schullaufbahn und die schulinterne Verwaltung entsprechend den schulformspezifischen Notwendigkeiten enthält.

(2) In das Schülerstammblatt sind nach Maßgabe der Anlage 1 aufzunehmen:

1. die Personaldaten der Schülerin oder des Schülers und der Erziehungsberechtigten (Individualdaten) gemäß Abschnitt A Nr. I der Anlage 1,

2. die Informationen zur schulischen Laufbahn der Schülerin oder des Schülers (Organisations- bzw. Schullaufbahndaten) gemäß Abschnitt A Nr. II der Anlage 1,

3. die Angaben über den individuellen Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers (Leistungsdaten) gemäß Abschnitt B der Anlage 1,

4. die für die einzelnen Schulformen oder Schulstufen benötigten zusätzlichen Informationen (schulform- oder schulstufenspezifische Zusatzdaten) gemäß Abschnitt C der Anlage 1.

(3) Für die Anlage des Schülerstammblattes ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verantwortlich. Das Schülerstammblatt wird in einfacher Ausfertigung geführt, bei automatisierter Verarbeitung zusätzlich in einer Papierausfertigung.

(4) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, im Kurssystem der gymnasialen Oberstufe die Jahrgangsstufenleitung (die Beratungslehrerin oder der Beratungslehrer), sorgt für die Aktualität des Schülerstammblattes und erledigt die damit zusammenhängenden Aufgaben. Eintragungsberechtigt sind daneben die Mitglieder der Schulleitung und in besonderen Fällen weitere von der Schulleiterin oder dem Schulleiter benannte Personen.

(5) Neben dem Schülerstammblatt führt die Schule in Papierausfertigung die in der Anlage 2 aufgeführten Dateien und Akten (sonstiger Datenbestand); eine zusätzliche Verarbeitung in ADV-Anlagen ist mit den Einschränkungen des § 1 Abs. 2 zulässig.

(6) Das Schülerstammblatt und der sonstige Datenbestand können von allen Lehrerinnen und Lehrern der Schülerin oder des Schülers, der Beratungslehrerin oder dem Beratungslehrer, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern sowie Studienreferendarinnen und Studienreferendaren eingesehen werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Personen erforderlich ist. Die Genehmigung erteilt im Einzelfall oder generell die Schulleiterin oder der Schulleiter. Das Recht auf Einsichtnahme durch Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte im Rahmen ihrer Aufgaben bleibt unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 356, geändert durch Art. 2 der VO zur Änderung schulrechtlicher Verordnungen v. 18. 5.2002 (GV. NRW. S. 172); Art. 9 des Gesetzes v. 8.7.2003 ( GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Aufgehoben durch VO vom 14.6.2007 (GV. NRW. S. 220), in Kraft getreten am 5. Juli 2007.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 8. Mai 1995.

Fn 4

§ 9 Abs. 1 geändert durch VO v. 18.5.2002 (GV. NRW. S. 172), in Kraft treten: 1. August 2002.

Fn 5

§ 1 Abs. 1 geändert durch Art. 9 des Gesetzes v. 8.7.2003 ( GV. NRW. S. 413); in Kraft getreten am 24. Juli 2003.