Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 2 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

 

§ 1
Ziele und Maßnahmen der Kooperation

(1) Durch schulfachliche und organisatorische Zusammenarbeit sollen Schulen dazu beitragen, ein effektives Bildungs- und Abschlußangebot in allen Landesteilen zu sichern. Das Leistungsangebot der Schulen soll regional ausgewogen gestaltet und die Bildungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler sollen durch ein Angebot vielfältiger aufeinander abgestimmter Wahlmöglichkeiten verbessert und ausgebaut werden.

(2) Im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben und Möglichkeiten sollen Schulen als Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach Absatz 1 insbesondere

1. den lehrplanmäßigen Unterricht kleiner Schulen sicherstellen (§ 16a Abs. 4 Satz 3 SchOG, § 10a Abs. 3 Satz 2 SchVG),

2. Lehrerinnen und Lehrer über die einzelne Schule hinaus einsetzen,

3. schulische Einrichtungen möglichst effektiv nutzen,

4. Verwaltungsaufgaben arbeitsteilig erfüllen,

5. Angebote von Bildungsgängen und Abschlüssen aufeinander abstimmen,

6. ihre Unterrichtsangebote und außerunterrichtlichen Angebote durch gemeinsame Veranstaltungen sicherstellen, erweitern und füreinander öffnen,

7. den Schülerwechsel von einer Schulform und Schulstufe in eine andere erleichtern,

8. ihre Beratungsangebote aufeinander abstimmen, um das Beratungsangebot insgesamt zu erweitern.

(3) Die Zusammenarbeit mit anderen Schulen ist Aufgabe der Schulen aller Schulstufen und Schulformen. Die einzelne Schule ist verpflichtet, alle Möglichkeiten zu nutzen, um mit anderen Schulen die Ziele der Kooperation nach Absatz 1 durch Maßnahmen nach Absatz 2 zu erreichen. Dies gilt insbesondere für Schulen, die in Schulzentren (§ 30 Abs. 2 SchVG) zusammengefaßt sind.

(4) Öffentliche Schulen und private Ersatzschulen sollen prüfen, ob und inwieweit sie zusammenarbeiten können.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 360, geändert durch Verordnung zur Neufassung der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und zur Änderung der Kooperationsverordnung v. 5.10.1998 (GV. NW. S. 594), § 64 der VO v. 23.2.2000 (GV. NRW. S. 290; ber. S. 496).

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 2 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 8. Mai 1995.

Fn 4

§ 9 geändert durch VO v. 5.10.1998 (GV. NW. S. 594);in Kraft getreten am 1. August 1999.

Fn 5

§ 10 und § 11 geändert durch VO v. 23.2.2000 (GV. NRW. S. 290); in Kraft getreten am 1. August 2000.