Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 2 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

 

§ 2
Zuständigkeiten

(1) Die Schulleitung der einzelnen Schule stellt fest, ob die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Zusammenarbeit mit anderen Schulen im Einzelfall gegeben sind. Sie legt der Schulkonferenz ein mit der anderen Schule abgestimmtes Konzept der Zusammenarbeit vor und weist gegebenenfalls auf alternative Möglichkeiten der Zusammenarbeit hin.

(2) Die Schulkonferenz der einzelnen Schule entscheidet im Rahmen der Vorschriften dieser Verordnung über die der Berufskollegs untereinander (§ 5 Abs. 2 Nr. 12 SchMG). Die Schulkonferenz kann das vorgeschlagene Konzept ändern oder ein anderes Konzept beschließen, sofern die personellen und sächlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

(3) Schule und Schulträger wirken bei der Planung und Durchführung der Zusammenarbeit von Schulen zusammen (§ 15 Satz 1 SchMG). Der Schulträger ist über die Zusammenarbeit mit anderen Schulen zu unterrichten; er wirkt im Rahmen des § 4 Abs. 8 SchMG in der Schulkonferenz mit und kann Anregungen zur Zusammenarbeit geben. Soweit die Zusammenarbeit Zuständigkeiten von Schulträgern berührt, insbesondere zusätzliche Kosten für diese entstehen, ist zuvor das Einvernehmen herzustellen.

(4) Die gemäß §§ 15 und 16 SchVG zuständige Schulaufsichtsbehörde wirkt darauf hin, daß die Schulen Möglichkeiten der Zusammenarbeit nutzen; sie regt an und berät die Schulen ebenso wie die Schulträger. Sie trifft im Rahmen der dienstrechtlichen und haushaltsrechtlichen Bestimmungen insbesondere die Maßnahmen für die personelle Zusammenarbeit.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 360, geändert durch Verordnung zur Neufassung der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und zur Änderung der Kooperationsverordnung v. 5.10.1998 (GV. NW. S. 594), § 64 der VO v. 23.2.2000 (GV. NRW. S. 290; ber. S. 496).

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 2 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 8. Mai 1995.

Fn 4

§ 9 geändert durch VO v. 5.10.1998 (GV. NW. S. 594);in Kraft getreten am 1. August 1999.

Fn 5

§ 10 und § 11 geändert durch VO v. 23.2.2000 (GV. NRW. S. 290); in Kraft getreten am 1. August 2000.