Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 2 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

 

§ 7
Grundschulen

(1) Grundschulen arbeiten mit anderen Grundschulen, mit Sonderschulen und mit weiterführenden Schulen zusammen.

(2) Die Zusammenarbeit mit anderen Grundschulen und mit Sonderschulen erstreckt sich insbesondere auf die Planung und Durchführung gemeinsamer Unterrichts- und außerunterrichtlicher Veranstaltungen durch Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 6, an Sonderschulen darüber hinaus auf alle erforderlichen Maßnahmen, die der Förderung behinderter Schülerinnen und Schüler sowie der pädagogischen Hilfe bei erheblichen Lernschwierigkeiten dienen (§ 1 Abs. 2 Nr. 8).

(3) Die Zusammenarbeit mit weiterführenden Schulen erstreckt sich insbesondere auf den Übergang in die Erprobungsstufe oder die Klasse 5 der Gesamtschule durch Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 und 8. Zur Erleichterung der Übergänge sollen Grundschulen im Einzugsbereich weiterführender Schulen einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit diesen Schulen durch gegenseitige Unterrichtsbesuche der Lehrerinnen und Lehrer, durch Teilnahme der Grundschullehrerinnen und -lehrer an Erprobungsstufenkonferenzen beziehungsweise Klassenkonferenzen der Jahrgänge 5 und 6 und durch sonstigen Informationsaustausch pflegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 360, geändert durch Verordnung zur Neufassung der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und zur Änderung der Kooperationsverordnung v. 5.10.1998 (GV. NW. S. 594), § 64 der VO v. 23.2.2000 (GV. NRW. S. 290; ber. S. 496).

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 2 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 8. Mai 1995.

Fn 4

§ 9 geändert durch VO v. 5.10.1998 (GV. NW. S. 594);in Kraft getreten am 1. August 1999.

Fn 5

§ 10 und § 11 geändert durch VO v. 23.2.2000 (GV. NRW. S. 290); in Kraft getreten am 1. August 2000.