Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 2 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

 

§ 8
Hauptschulen, Realschulen,
Gymnasien und Gesamtschulen

(1) Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen arbeiten mit Grundschulen, mit Schulen ihrer Schulform und im Rahmen der pädagogischen und dienstrechtlichen Möglichkeiten mit Schulen anderer Schulformen und Schulstufen zusammen.

(2) Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf die Beratung und Information (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 und 8) während der Erprobungsstufe (Hauptschule, Realschule, Gymnasium), während der Klassen 5 und 6 der Gesamtschule und bei einem späteren Schulform- oder Schulstufenwechsel. Die Zusammenarbeit erstreckt sich ferner auf die Abstimmung und Durchführung von gemeinsamen Unterrichtsveranstaltungen und auf außerunterrichtliche Veranstaltungen durch Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 6.

(3) Hauptschulen sollen durch Zusammenarbeit die Bildung der Klassen 10 Typ A und Typ B sicherstellen, um die Vergabe der Sekundarabschlüsse I (Hauptschulabschluß nach Klasse 10 und Fachoberschulreife) zu ermöglichen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 360, geändert durch Verordnung zur Neufassung der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und zur Änderung der Kooperationsverordnung v. 5.10.1998 (GV. NW. S. 594), § 64 der VO v. 23.2.2000 (GV. NRW. S. 290; ber. S. 496).

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 2 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 8. Mai 1995.

Fn 4

§ 9 geändert durch VO v. 5.10.1998 (GV. NW. S. 594);in Kraft getreten am 1. August 1999.

Fn 5

§ 10 und § 11 geändert durch VO v. 23.2.2000 (GV. NRW. S. 290); in Kraft getreten am 1. August 2000.