Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 2 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

 

§ 10 (Fn 5)
Berufskollegs

(1) Berufskollegs arbeiten untereinander und im Rahmen der pädagogischen und dienstrechtlichen Möglichkeiten mit Schulen anderer Schulformen und Schulstufen sowie berufsbildenden Sonderschulen zusammen.

(2) Die Zusammenarbeit der Berufskollegs untereinander erstreckt sich insbesondere darauf, durch fachliche Schwerpunktbildung in den Bildungsgängen und Schulformen ein regional abgestimmtes breites Bildungsangebot zu gewährleisten (§ 1 Abs. 2 Nr. 5). Besondere Regelungen für die Berufsschule (§ 9 SchVG, § 12 AO-BS) bleiben unberührt.

(3) Benachbarte Berufskollegs sollen in vollzeitschulischen Bildungsgängen gemeinsame Unterrichtsveranstaltungen in Wahl- und Wahlpflichtbereichen sowie außerunterrichtliche Angebote durch Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 6 durchführen.

(4) Berufskollegs arbeiten mit Schulen anderer Schulformen zusammen, um insbesondere die Übergänge aus der Sekundarstufe I in berufsqualifizierende Ausbildungsgänge der Sekundarstufe II zu erleichtern (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 und 8).

(5)Berufskollegs arbeiten mit den Weiterbildungskollegs zusammen. Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 6 und 8.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 360, geändert durch Verordnung zur Neufassung der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und zur Änderung der Kooperationsverordnung v. 5.10.1998 (GV. NW. S. 594), § 64 der VO v. 23.2.2000 (GV. NRW. S. 290; ber. S. 496).

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 2 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 8. Mai 1995.

Fn 4

§ 9 geändert durch VO v. 5.10.1998 (GV. NW. S. 594);in Kraft getreten am 1. August 1999.

Fn 5

§ 10 und § 11 geändert durch VO v. 23.2.2000 (GV. NRW. S. 290); in Kraft getreten am 1. August 2000.