Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 7
Meldepflicht

(1) Die Einrichtungen und Unternehmen, die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a und c, Nummer 2 Buchstaben a, c bis f genannt sind, sowie die Einrichtungen und Unternehmen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b und g, soweit dort die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 zweiter Halbsatz festgestellt wurden, melden dem Landeszentrum Gesundheit wöchentlich für die Vorwoche die Anzahl der nach dieser Verordnung durchgeführten Coronaschnelltests und positiven Ergebnisse. Hierbei ist nach den Kategorien Behandelte bzw. Betreute, Personal und Besucher zu differenzieren. Die Meldung erfolgt je Einrichtungsart und je Standort elektronisch über das Coronaschnelltest Meldeportal des Landeszentrums Gesundheit.

(2) Positiv getestete Personen sind unter der Angabe von Name und Adresse von der Einrichtung beziehungsweise dem Unternehmen dem jeweils für den Wohnsitz der Person zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich zu melden.

(3) Die getesteten Personen haben die für die Meldung erforderlichen personenbezogenen Daten gegenüber der Einrichtung oder dem Unternehmen bekannt zu geben.

(4) Nach erfolgter Meldung sind die personenbezogenen Daten unverzüglich durch die Einrichtung oder das Unternehmen zu vernichten, sofern nicht andere Vorschriften eine weitere Aufbewahrung erfordern.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 10. März 2021 (GV. NRW. S. 264).
Obsolet.