Historische SGV. NRW.

 1 / 17

Aufgehoben durch VO v. 29.4.2005 (GV. NRW. S. 538) in Kraft getreten am 1. August 2005.

 

§ 1
Allgemeines

(1) Ergeben sich zu Beginn der Schulpflicht oder während des Besuchs der allgemeinen Schule für die Erziehungsberechtigten oder die Schule Anhaltspunkte dafür, daß eine Schülerin oder ein Schüler nur mit sonderpädagogischer Unterstützung im Unterricht hinreichend gefördert werden kann, so ist ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und zur Entscheidung über den schulischen Förderort nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen.

(2) Zuständig für das Verfahren und die Entscheidung über den Förderbedarf sowie den schulischen Förderort ist die Schulaufsichtsbehörde, in deren Gebiet die Schülerin oder der Schüler die allgemeine Schule besucht oder gemäß §§ 6 und 13 SchpflG besuchen müßte.

(3) Die Erziehungsberechtigten und der Schulträger sind während des Verfahrens nach Maßgabe dieser Verordnung zu beteiligen.

(4) Nach Abschluß der Erprobungsstufe (§ 5 a SchVG) ist ein Verfahren nur noch in Ausnahmefällen durchzuführen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1995 S. 496.

Aufgehoben durch VO v. 29.4.2005 (GV. NRW. S. 538) in Kraft getreten am 1. August 2005.  

Fn2

SGV. NW. 223.