Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 29.4.2005 (GV. NRW. S. 538) in Kraft getreten am 1. August 2005.

 

§ 2
Behinderungen und sonderpädagogischer Förderbedarf

(1) Behinderungen, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf bedingen können, sind

1. Sehschädigungen (Blindheit, Sehbehinderung),

2. Hörschädigungen (Gehörlosigkeit, Schwerhörigkeit),

3. Lern- und Entwicklungsstörungen (Lernbehinderung, Sprachbehinderung, Erziehungsschwierigkeit),

4. geistige Behinderung,

5. Körperbehinderung.

Sie können auch das Ausmaß einer Schwerstbehinderung haben.

(2) Eine Behinderung hat nicht in jedem Fall sonderpädagogischen Förderbedarf zur Folge. In der Regel ist sonderpädagogische Förderung nur dann erforderlich, wenn Behinderungen oder Lern- und Entwicklungsstörungen im Sinne der §§ 3 bis 8 vorliegen.

(3) Die für die sonderpädagogische Förderung maßgeblichen Schwerpunkte ergeben sich aus § 9.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1995 S. 496.

Aufgehoben durch VO v. 29.4.2005 (GV. NRW. S. 538) in Kraft getreten am 1. August 2005.  

Fn2

SGV. NW. 223.