Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 29.4.2005 (GV. NRW. S. 538) in Kraft getreten am 1. August 2005.

 

§ 3
Sehschädigungen

(1) Blindheit liegt vor, wenn das Sehvermögen so stark herabgesetzt ist, daß die Betroffenen sich auch nach optischer Korrektur nicht wie Sehende verhalten können. Schülerinnen und Schüler, die mit Erblindung rechnen müssen, sind hinsichtlich des sonderpädagogischen Förderbedarfs entsprechend zu behandeln.

(2) Eine Sehbehinderung liegt vor, wenn die zentrale Sehschärfe auf dem besseren Auge oder auf beiden Augen nach Korrektur 1/3 bis 1/25 der Norm beträgt oder das Gesichtsfeld erheblich eingeschränkt ist oder eine progressive Myopie von mindestens 7,0 Dioptrien besteht und eine Minderung der Sehfunktion zu erwarten ist oder wenn eine erhebliche Störung der zentralen Verarbeitung der Seheindrücke besteht.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1995 S. 496.

Aufgehoben durch VO v. 29.4.2005 (GV. NRW. S. 538) in Kraft getreten am 1. August 2005.  

Fn2

SGV. NW. 223.