Historische SGV. NRW.

4 / 17

Aufgehoben durch VO v. 29.4.2005 (GV. NRW. S. 538) in Kraft getreten am 1. August 2005.

 

§ 4
Hörschädigungen

(1) Gehörlosigkeit liegt vor, wenn lautsprachliche Informationen der Umwelt nicht über das Gehör aufgenommen werden können.

(2) Schwerhörigkeit liegt vor, wenn trotz apparativer Versorgung lautsprachliche Informationen der Umwelt nur begrenzt aufgenommen werden können und wenn erhebliche Beeinträchtigungen in der Entwicklung des Sprechens und der Sprache oder im kommunikativen Verhalten oder im Lernverhalten auftreten oder wenn eine erhebliche Störung der zentralen Verarbeitung der Höreindrücke besteht.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1995 S. 496.

Aufgehoben durch VO v. 29.4.2005 (GV. NRW. S. 538) in Kraft getreten am 1. August 2005.  

Fn2

SGV. NW. 223.