Historische SGV. NRW.
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§ 6
Geistige Behinderung
Geistige Behinderung liegt vor, wenn hochgradige Beeinträchtigungen im Bereich der intellektuellen Funktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit vorliegen mit der Folge, daß die Schülerinnen und Schüler zu ihrer selbständigen Lebensführung aller Voraussicht nach lebenslange Hilfen benötigen.
GV. NW. 1995 S. 496. Aufgehoben durch VO v. 29.4.2005 (GV. NRW. S. 538) in Kraft getreten am 1. August 2005. |
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SGV. NW. 223. |