Historische SGV. NRW.
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§ 8
Schwerstbehinderung
Als schwerstbehindert gelten Schülerinnen und Schüler, deren Behinderung auf der Grundlage einer geistigen Behinderung, einer Körperbehinderung oder einer Erziehungsschwierigkeit erheblich über die üblichen Erscheinungsformen hinausgeht oder bei denen zwei oder mehr der Behinderungen Blindheit, Gehörlosigkeit, anhaltend hochgradige Erziehungsschwierigkeiten, geistige Behinderung und hochgradige Körperbehinderung vorliegen.
GV. NW. 1995 S. 496. Aufgehoben durch VO v. 29.4.2005 (GV. NRW. S. 538) in Kraft getreten am 1. August 2005. |
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SGV. NW. 223. |