Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 29.4.2005 (GV. NRW. S. 538) in Kraft getreten am 1. August 2005.

 

§ 9
Förderschwerpunkte

(1) Förderschwerpunkte in Fällen des § 3 sind auf Art und Grad der Sehschädigung abgestimmte Hilfen zur Erschließung der Umwelt, die Mobilitätserziehung, die Entwicklung von Orientierungsstrategien sowie von Verhaltensweisen für das Bewältigen der Anforderungen des Alltags. Darüber hinaus sind für die Informationsaufnahme das Restsehvermögen zu aktivieren, die taktil-kinästhetische und auditive Wahrnehmung sowie die Sprache auszubilden.

(2) Förderschwerpunkte in Fällen des § 4 sind der auf Art und Grad der Hörschädigung abgestimmte Sprachaufbau, lautbildende Maßnahmen sowie die Absehschulung und Hilfen zur optischen Orientierung sowie zur Entwicklung des Vibrationssinns, das Hörtraining und die optimale Nutzung von technischen Hörhilfen. Die Schülerinnen und Schüler sind zu einer verständlichen Lautsprache unter Einbeziehung des Resthörvermögens zu befähigen. Gebärdensprachliche Kommunikationsformen dienen der Unterstützung der Förderschwerpunkte.

(3) Förderschwerpunkte in Fällen des § 5 sind die Erziehung zu elementaren Formen des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens, Aufbau und Stärkung des Selbstvertrauens und Hilfen in den Bereichen Wahrnehmung, Motorik sowie sprachliche Kommunikation. Die Förderung umfaßt je nach Art und Grad der Lern- und Entwicklungsstörungen die Vermittlung grundlegender Kenntnisse, sprachtherapeutische Arbeit und Hilfen zur Orientierung im sozialen Umfeld sowie zur Selbststeuerung.

(4) Förderschwerpunkte in Fällen des § 6 sind spezifische Entwicklungs- und Strukturierungshilfen für eine aktive Lebensbewältigung in sozialer Integration, insbesondere für das Erfahren der eigenen Person, für den Aufbau des Lebenszutrauens, für die Selbstversorgung bis hin zur eigenen Existenzsicherung, für das Zurechtfinden in der Umwelt und für die Orientierung in sozialen Beziehungen.

(5) Förderschwerpunkte in Fällen des § 7 sind Hilfen zur Ausweitung der Wahrnehmungs- und Erlebnisfähigkeit, zur Verbesserung von Kommunikation und Motorik, zur Erweiterung eigener Handlungsmöglichkeiten, zur Nutzung spezifischer Hilfsmittel und zum möglichst selbständigen Bewältigen alltäglicher Verrichtungen. Die Schülerinnen und Schüler sollen Hilfen zur Akzeptanz der eigenen Behinderung sowie zum Aufbau sozialer Beziehungen und zu einer realistischen Selbsteinschätzung ihrer Leistungsmöglichkeiten erhalten.

(6) Bei Schülerinnen und Schülern mit einer Schwerstbehinderung sind die in den Absätzen 1 bis 5 dargestellten Förderschwerpunkte den individuellen Bedürfnissen anzupassen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1995 S. 496.

Aufgehoben durch VO v. 29.4.2005 (GV. NRW. S. 538) in Kraft getreten am 1. August 2005.  

Fn2

SGV. NW. 223.