Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 29.4.2005 (GV. NRW. S. 538) in Kraft getreten am 1. August 2005.

 

§ 10
Eröffnung des Verfahrens

(1) Der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erfolgt

a) durch die Erziehungsberechtigten über die allgemeine Schule oder

b) durch die allgemeine Schule nach vorheriger Information der Erziehungsberechtigten.

Die Erziehungsberechtigten können den Antrag mit der Anmeldung zu Beginn der Schulpflicht stellen.

(2) Der Antrag ist an die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Schulaufsichtsbehörde zu richten.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1995 S. 496.

Aufgehoben durch VO v. 29.4.2005 (GV. NRW. S. 538) in Kraft getreten am 1. August 2005.  

Fn2

SGV. NW. 223.