Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 29.4.2005 (GV. NRW. S. 538) in Kraft getreten am 1. August 2005.

 

§ 11
Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

(1) Zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beauftragt die zuständige Schulaufsichtsbehörde eine sonderpädagogische Lehrkraft, die in Zusammenarbeit mit einer Lehrkraft der allgemeinen Schule Art und Umfang der notwendigen Förderung unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Schülerin oder des Schülers feststellt und in einem Gutachten darstellt. Dabei ist das Ergebnis der schulärztlichen Untersuchung nach Absatz 3 einzubeziehen.

(2) Den Erziehungsberechtigten ist bereits während der Erstellung des Gutachtens die Möglichkeit für eine Aussprache zu geben.

(3) Vor Abschluß des Gutachtens veranlaßt die Schulaufsichtsbehörde eine schulärztliche Untersuchung durch das Gesundheitsamt. Sie umfaßt die Feststellung des körperlichen Entwicklungsstandes und die Beurteilung der allgemeinen gesundheitlich bedingten Leistungsfähigkeit einschließlich der Sinnesorgane sowie die feststellbaren Beeinträchtigungen und Behinderungen aus medizinischer Sicht.

(4) Das Gutachten ist mit allen Unterlagen der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf vorzulegen. Diese kann, soweit es für die Entscheidungsfindung notwendig ist, Gutachten weiterer Fachkräfte oder Fachdienste einholen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1995 S. 496.

Aufgehoben durch VO v. 29.4.2005 (GV. NRW. S. 538) in Kraft getreten am 1. August 2005.  

Fn2

SGV. NW. 223.