Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 29.4.2005 (GV. NRW. S. 538) in Kraft getreten am 1. August 2005.

 

§ 12
Entscheidung über den sonderpädagogischen
Förderbedarf und den Förderort

(1) Die zuständige Schulaufsichtsbehörde entscheidet über den sonderpädagogischen Förderbedarf und über den schulischen Förderort.

(2) Förderort kann eine dem ermittelten Förderbedarf entsprechende Sonderschule sein oder eine allgemeine Schule, soweit an dieser die erforderlichen personellen und sächlichen Voraussetzungen für eine Förderung im Sinne des § 9 gegeben sind, der Schulträger gemäß § 7 Abs. 4 SchpflG zugestimmt hat und die Erziehungsberechtigten einen Antrag auf Teilnahme ihres Kindes am gemeinsamen Unterricht für Behinderte und Nichtbehinderte in einer allgemeinen Schule stellen.

(3) Die für die Entscheidung zuständige Schulaufsichtsbehörde kann den Erziehungsberechtigten empfehlen, einen Antrag auf Teilnahme ihres Kindes am gemeinsamen Unterricht für Behinderte und Nichtbehinderte zu stellen, wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Förderort kann auch eine Sonderschulklasse an einer allgemeinen Schule sein oder eine sonderpädagogische Fördergruppe als Teil einer allgemeinen Schule.

(5) Vor den Entscheidungen nach Absatz 1 sind die Erziehungsberechtigten zu einem Gespräch einzuladen, bei dem die für die Schülerin oder den Schüler erforderlichen Schwerpunkte der Förderung dargestellt und die Möglichkeiten einer sonderpädagogischen Förderung besprochen werden. Dabei ist Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten über die sonderpädagogische Förderung ihres Kindes anzustreben. Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, eine Person ihres Vertrauens zu diesem Gespräch hinzuzuziehen. Den Erziehungsberechtigten ist unter Beachtung des § 19 Abs. 6 Satz 3 SchVG auf Wunsch Einsicht in das Gutachten gemäß § 11 Abs. 1 sowie in die ihm zugrunde liegenden Unterlagen zu geben.

(6) Die Schulaufsichtsbehörde kann entscheiden, daß die sonderpädagogische Förderung zunächst probeweise für die Dauer bis zu einem halben Jahr stattfindet.

(7) Die Entscheidungen nach Absatz 1 sind den Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

(8) Die bei der Schulaufsichtsbehörde entstandenen Unterlagen und Daten werden der aufnehmenden Schule zugeleitet. Bei einem wegen einer sonderpädagogischen Förderung notwendigen Schulwechsel werden das Gutachten gemäß § 11 Abs. 1, das Gutachten des Gesundheitsamtes sowie Berichte anderer Stellen übermittelt, soweit diese Daten im Einzelfall für die weitere sonderpädagogische Förderung erforderlich sind.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1995 S. 496.

Aufgehoben durch VO v. 29.4.2005 (GV. NRW. S. 538) in Kraft getreten am 1. August 2005.  

Fn2

SGV. NW. 223.