Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 29.4.2005 (GV. NRW. S. 538) in Kraft getreten am 1. August 2005.

 

§ 13
Aufnahme in die Schule

(1) Hat die Schulaufsichtsbehörde entschieden, daß für die sonderpädagogische Förderung einer Schülerin oder eines Schülers eine allgemeine Schule der geeignete Förderort ist, so melden die Erziehungsberechtigten ihr Kind bei der benannten Schule oder bei einer der benannten Schulen an, soweit es diese Schule nicht bereits besucht.

(2) Hat die Schulaufsichtsbehörde entschieden, daß für die sonderpädagogische Förderung einer Schülerin oder eines Schülers die Sonderschule der geeignete Förderort ist, so melden die Erziehungsberechtigten ihr Kind bei der benannten Schule oder bei einer der benannten Schulen an.

(3) Hat die Schulaufsichtsbehörde einem Antrag der Erziehungsberechtigten auf Teilnahme ihres Kindes am gemeinsamen Unterricht für Behinderte und Nichtbehinderte in einer allgemeinen Schule nicht stattgegeben, so veranlaßt sie gemäß Absatz 2 den Besuch einer Sonderschule.

(4) Melden die Erziehungsberechtigten ihr Kind nicht an, veranlaßt die Schulaufsichtsbehörde die Aufnahme gemäß § 5 ASchO. Die Aufnahme ist den Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1995 S. 496.

Aufgehoben durch VO v. 29.4.2005 (GV. NRW. S. 538) in Kraft getreten am 1. August 2005.  

Fn2

SGV. NW. 223.