Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 29.4.2005 (GV. NRW. S. 538) in Kraft getreten am 1. August 2005.

 

§ 14
Jährliche Überprüfung des sonderpädagogischen
Förderbedarfs und des Förderortes

(1) Die Schule überprüft jährlich, ob der festgestellte sonderpädagogische Förderbedarf weiterhin besteht und ob der Besuch einer anderen Schule angebracht ist.

(2) Ist nach Auffassung der Schule bei Fortbestand eines sonderpädagogischen Förderbedarfs ein Schulwechsel angebracht, so ist dies mit den Erziehungsberechtigten zu erörtern und der zuständigen Schulaufsichtsbehörde so rechtzeitig mitzuteilen, daß darüber noch vor Ablauf des Schuljahres entschieden werden kann.

(3) Bei einem Schulwechsel finden §§ 12 und 13 entsprechende Anwendung.

(4) Bei einem Wechsel von der Grundschule in eine weiterführende allgemeine Schule zur Teilnahme am gemeinsamen Unterricht finden auch die Bestimmungen der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule entsprechende Anwendung.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1995 S. 496.

Aufgehoben durch VO v. 29.4.2005 (GV. NRW. S. 538) in Kraft getreten am 1. August 2005.  

Fn2

SGV. NW. 223.