Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 29.4.2005 (GV. NRW. S. 538) in Kraft getreten am 1. August 2005.

 

§ 15
Beendigung der sonderpädagogischen Förderung

(1) Ist nach Auffassung der zuständigen Lehrerinnen und Lehrer die sonderpädagogische Förderung einer Schülerin oder eines Schülers nicht mehr erforderlich, so teilt die Schule dies der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nach Erörterung mit den Erziehungsberechtigten mit.

(2) Stellt die Schulaufsichtsbehörde fest, daß der Besuch einer Sonderschule nicht mehr erforderlich ist, so teilt sie den Erziehungsberechtigten die Entscheidung mit und benennt ihnen die Schule oder die Schulen, bei der oder denen sie ihr Kind anmelden können.

(3) Stellt die Schulaufsichtsbehörde fest, daß ein sonderpädagogischer Förderbedarf bei der Teilnahme am gemeinsamen Unterricht in einer allgemeinen Schule nicht mehr besteht, so teilt sie dies den Erziehungsberechtigten mit.

(4) Die Entscheidungen nach Absatz 2 und 3 können auch probeweise für ein halbes Jahr getroffen werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1995 S. 496.

Aufgehoben durch VO v. 29.4.2005 (GV. NRW. S. 538) in Kraft getreten am 1. August 2005.  

Fn2

SGV. NW. 223.