Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 29.4.2005 (GV. NRW. S. 538) in Kraft getreten am 1. August 2005.

 

§ 16
Sonderpädagogische Förderung Berufsschulpflichtiger

(1) Zuständig für das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den Förderort ist die obere Schulaufsichtsbehörde, in deren Gebiet die Schülerin oder der Schüler berufsschulpflichtig ist.

(2) Werden Anhaltspunkte für sonderpädagogischen Förderbedarf ausnahmsweise erstmals zu Beginn oder während der Zeit der Berufsschulpflicht festgestellt, ist gemäß §§ 11 bis 13 zu verfahren.

(3) In Fällen, in denen bereits während der Vollzeitschulpflicht sonderpädagogische Förderung stattgefunden hat und dies nach dem begründeten Urteil der abgebenden Schule auch während der Zeit der Berufsschulpflicht notwendig ist, ist folgendes Verfahren durchzuführen:

1. Die abgebende Schule leitet ihren Vorschlag mit Unterlagen der zuständigen aufnehmenden Schule zu.

2. Die aufnehmende Schule leitet den Vorgang mit einer eigenen Stellungnahme an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung weiter; Gutachten der Arbeitsverwaltung sind zu berücksichtigen.

3. Die Schulaufsichtsbehörde teilt den Erziehungsberechtigten oder bei Volljährigkeit der Schülerin oder dem Schüler die Entscheidung mit.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1995 S. 496.

Aufgehoben durch VO v. 29.4.2005 (GV. NRW. S. 538) in Kraft getreten am 1. August 2005.  

Fn2

SGV. NW. 223.