Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten mit Ablauf des 10. Oktober durch Verordnung vom 29. September 2021 (GV. NRW. S. 1127), in Kraft getreten am 11. Oktober 2021.

 

§ 3 (Fn 3)
Aufbau und Koordination der Teststruktur

(1) Arztpraxen und die von den kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren, die sich an den Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung beteiligen wollen, zeigen dies der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde an und erhalten von dieser für das kommunale Meldeverfahren eine Teststellennummer und die erforderlichen Informationen zum Meldeverfahren. Das Gleiche gilt für Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisation, die sich an der Bürgertestung nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung unmittelbar auf Grundlage des § 6 Absatz 1 Nummer 3 der Coronavirus-Testverordnung beteiligen wollen und nicht bereits vor dem 1. Juli 2021 durch Beauftragung eine Teststellennummer zugeteilt bekommen haben. Für Teststellen, die eine Beauftragung vor dem 1. Juli 2021 erhalten haben, gelten die zugeteilten Teststellenummern fort. Auch die von den unteren Gesundheitsbehörden selbst oder von kreisangehörigen Kommunen betriebenen Teststellen erhalten eine Teststellennummer. Für die genannten Arztpraxen und Testzentren ergibt sich die Befugnis zur Leistungserbringung unabhängig von der Beteiligungsanzeige nach Satz 1 unmittelbar aus der Coronavirus-Testverordnung. Die zusätzliche Beteiligung an den Verfahren nach dieser Verordnung dient der Sicherstellung und Bewertung der Bürgertestung als Schutzmaßnahme zur Eindämmung der Coronapandemie.

(2) Weitere Anbieterinnen und Anbieter nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Testverordnung, die Bürgertestungen vornehmen wollen, beantragen dies bei der zuständigen örtlichen Gesundheitsbehörde. Sie müssen neben der Gewährleistung der Einhaltung von infektionsschutzrechtlichen, medizinproduktrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen sowie der Vorgaben der Anlage 1 zu dieser Verordnung zuverlässig im Sinn des Gewerberechts sein und über Erfahrungen und Qualifikationen verfügen, die erwarten lassen, dass sie eine Einhaltung der in Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen gewährleisten können. Mit dem Antrag sind gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Coronavirus-Testverordnung gegenüber der beauftragenden Stelle begründete Angaben zur vorhandenen Testkapazität zu machen.

(3) Die zuständige untere Gesundheitsbehörde beauftragt die Leistungserbringer nach Absatz 2 und teilt ihnen eine Teststellennummer zu, wenn diese aus ihrer Sicht zuverlässig im Sinne des Gewerberechts sind und die Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung und insbesondere der Mindeststandards gewährleisten können und damit eine ordnungsgemäße Durchführung der Testungen im Sinne der Coronavirus-Testverordnung gewährleisten. Die Beauftragungen können ab sofort vorgenommen werden, sie umfassen nur die konkrete Teststelle und – soweit es sich nicht ausdrücklich um eine mobile Teststelle handelt – für Bürgertestungen nur die Tätigkeit an dem von der Beauftragung umfassten Standort. Ein vorübergehendes Aussetzen nach § 3a Absatz 1a führt nicht zum Erlöschen der Beauftragung.

(3a) Die unteren Gesundheitsbehörden vergewissern sich von der Eignung durch Überprüfung im eigenen Ermessen. Halten die unteren Gesundheitsbehörden zur Angebotssicherstellung auch die Durchführung von Bürgertestungen durch Leistungserbringer für erforderlich, die einzelne Anforderungen der Anlage 1 zu dieser Verordnung nicht erfüllen können, so können sie Ausnahmen zulassen, wenn dies infektionsschutzrechtlich und arbeitsschutzrechtlich zulässig und vertretbar ist. Dies gilt insbesondere für andere Gesundheitsberufe, die die Testungen nur für eigene Patientinnen und Patienten anbieten wollen und dies bei der Anzeige nach Absatz 2 entsprechend angeben. Bei diesen Stellen ist eine Integration der Testungen in den üblichen und infektionshygienisch abgesicherten Betriebsablauf im Rahmen von § 2 Absatz 2 Satz 3 und 4 zulässig.

(4) Sofern Apotheken eine Gestattung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 benötigen, können sie diese zusammen mit der Anzeige nach Absatz 1 beantragen und erhalten sie gegebenenfalls zusammen mit der Zuteilung der Teststellennummer.

(5) Die unteren Gesundheitsbehörden können von dem Beauftragungsverfahren nach den vorstehenden Regelungen abweichen, wenn sie auf andere Weise ein rechtmäßiges und transparentes Verfahren sicherstellen. Über die Änderungen sind alle potentiell Beteiligten angemessen und frühzeitig zu informieren.

(6) Die an alle im Rahmen der Bürgertestung nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung tätigen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringer zugewiesenen Teststellennummern setzen sich aus einer vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales festgelegten Kommunalkennziffer und einer laufenden dreistelligen Nummer für jede Teststelle im Zuständigkeitsbereich einer unteren Gesundheitsbehörde zusammen. Die Teststellennummer dient nur der Vereinfachung des Meldeverfahrens nach § 6 und der Angebotsstrukturplanung durch die Kreise und kreisfreien Städte. Die Teststellennummer dient nicht dem Abrechnungsverfahren, das die kassenärztliche Vereinigung nach den Regelungen der Coronavirus-Testverordnung in eigener Verantwortung durchführt.

(7) Die unteren Gesundheitsbehörden erstellen eine regelmäßig aktualisierte Liste aller von ihnen beauftragten und selbst betriebenen Testzentren und Teststellen und veröffentlichen diese unter anderem in ihrem Internetangebot. Leistungserbringer nach Absatz 1 sollen mit deren Zustimmung möglichst ebenfalls in die Liste aufgenommen werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 10. März 2021 (GV. NRW. S. 254); geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. März 2021 (GV. NRW. S. 254a), in Kraft getreten am 12. März. 2021; Verordnung vom 30. März 2021 (GV. NRW. S. 328b), in Kraft getreten am 31. März 2021; Verordnung vom 10. April 2021 (GV. NRW. S. 378), in Kraft getreten am 11. April 2021; Artikel 4 der Verordnung vom 30. April 2021 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 3. Mai 2021; Artikel 3 der Verordnung vom 28. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612b), in Kraft getreten am 29. Mai 2021; geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 3. Juni 2021; Artikel 3 der Verordnung vom 11. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 12. Juni 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730a, ber. S. 818), in Kraft getreten am 25. Juni 2021; Artikel 3 der Verordnung vom 13. Juli 2021 (GV. NRW. S. 850a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 14. Juli 2021.

Außer Kraft getreten mit Ablauf des 10. Oktober 2021 durch Verordnung vom 29. September 2021 (GV. NRW. S. 1127), in Kraft getreten am 11. Oktober 2021.

Fn 2

Anlage 1 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. März 2021 (GV. NRW. S. 254a), in Kraft getreten am 12. März. 2021; Anlage 1 und 2 neu gefasst durch Verordnung vom 10. April 2021 (GV. NRW. S. 378), in Kraft getreten am 11. April 2021.

Fn 3

§ 2 Absatz 1 und 2, § 3 Absatz 3 und 5 geändert durch Verordnung vom 30. März 2021 (GV. NRW. S. 328b), in Kraft getreten am 31. März 2021; § 3 Absatz 3 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612b), in Kraft getreten am 29. Mai 2021; § 3 Absatz 1 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 3. Juni 2021; § 3 Absatz 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730a, ber. S. 818), in Kraft getreten am 25. Juni 2021; § 2 Absatz 1, 2 und 3 geändert, § 3 Absätze 1 bis 4 neu gefasst, Absatz 5 aufgehoben, bisherige Absätze 6 bis 8 werden Absätze 5 bis 7 durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Juli 2021 (GV. NRW. S. 850a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 14. Juli 2021.

Fn 4

§ 4: Absatz 1a eingefügt und Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 30. März 2021 (GV. NRW. S. 328b), in Kraft getreten am 31. März 2021; Absatz 4 angefügt durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. April 2021 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 3. Mai 2021; Absatz 3 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 12. Juni 2021.

Fn 5

§ 5 Absatz 1 bis 4 neu gefasst durch Verordnung vom 10. April 2021 (GV. NRW. S. 378), in Kraft getreten am 11. April 2021; § 5 Absatz 1 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612b), in Kraft getreten am 29. Mai 2021.

Fn 6

§ 3a eingefügt und § 6 neu gefasst durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 3. Juni 2021; § 3a Überschrift neu gefasst und Absatz 1a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730a, ber. S. 818), in Kraft getreten am 25. Juni 2021; § 3a Absatz 1 bis 2 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Juli 2021 (GV. NRW. S. 850a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 14. Juli 2021.

Fn 7

§ 1 Absatz 1 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Juli 2021 (GV. NRW. S. 850a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 14. Juli 2021.