Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 10
Bürgertestung

(1) Asymptomatische Personen haben im Rahmen der Verfügbarkeit Anspruch auf kostenlose Testung einmal pro Woche mittels Coronaschnelltest (PoC-Antigen-Test) gemäß § 4a der Coronavirus-Testverordnung in einem von den Kreisen und kreisfreien Städte betriebenen Testzentrum, bei von der jeweiligen Kommune beauftragten Dritten oder bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, insbesondere den Hausärztinnen und Hausärzten. Der Anspruch umfasst auch eine Bescheinigung über das Testergebnis. Der Aufbau der zur Umsetzung dieses Anspruchs erforderlichen Angebotsstruktur erfolgt gemäß den Regelungen der Coronateststrukturverordnung.

(2) Das Ergebnis muss von einer in § 3 der Coronateststrukturverordnung genannten Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden. Die Testbestätigung ist bei der Inanspruchnahme eines nach der Coronaschutzverordnung vom 5. März 2021 (GV. NRW. S. 216), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. März 2021 (GV. NRW. S. 250), nur unter der Voraussetzung des Vorliegens eines Schnelltests oder Selbsttests zulässigen Angebotes mitzuführen. Ist ein tagesaktueller Test erforderlich, darf die Testvornahme bei der Inanspruchnahme des Angebotes höchstens 24 Stunden zurückliegen; bei alle zwei Tagen vorgeschriebenen Testungen darf die Testvornahme höchstens 48 Stunden zurückliegen.

(3) Hat ein Test im Rahmen der Bürgertestung nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung ein positives Testergebnis, soll unter Nutzung des Anspruchs gemäß § 4b Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung umgehend ein bestätigender PCR-Test erfolgen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. März 2021 (GV. NRW. S. 262a, ber. S. 306).
Obsolet.