Historische SGV. NRW.
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§ 11
Beschäftigtentestung
Unternehmen der Privatwirtschaft, Körperschaften des Privatrechts und Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die ihren Beschäftigten das Angebot von kostenlosen Coronaschnelltests machen, können die Testungen selbst mit eigenem fachkundigen oder geschultem Personal durchführen oder bei Teststellen oder Testzentren, die auch Bürgertestungen vornehmen, auf ihre Kosten beauftragen. Soweit möglich soll eine Bescheinigung über das Testergebnis erfolgen. Dies gilt auch für das Angebot von Selbsttests unter Aufsicht einer fachkundigen oder geschulten Person.
Kapitel 4
Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes
In Kraft getreten am 12. März 2021 (GV. NRW. S. 262a, ber. S. 306). |