Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 14
Quarantäne bis zum Vorliegen einer molekularbiologischen Testung (PCR-Test)

(1) Personen, die sich wegen Erkältungssymptomen oder einem positiven Coronaschnelltest oder Coronaselbsttest einem PCR-Test unterzogen haben, sind verpflichtet, sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Quarantäne zu begeben. Dies gilt auch für einen PCR-Test, der nach einer Einreise aus einem Risikogebiet durchgeführt wurde, um die Testpflicht nach § 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten vom 15. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22) zu erfüllen.

(2) Ist das Ergebnis des PCR-Tests positiv, ist die Quarantäne unmittelbar nach § 19 dieser Verordnung fortzusetzen. Ist das Ergebnis negativ, kann die Quarantäne beendet werden, es sei denn, die getestete Person hat den Test während einer bereits bestehenden behördlich angeordneten oder nach den folgenden §§ 16 und 17 geltenden Quarantäne vornehmen lassen. In diesen Fällen richtet sich das Ende der Quarantäne nach der behördlichen Verordnung oder den Regelungen in den §§ 16 und 17.

(3) Für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe gelten anstelle der Absätze 1 bis 2 die Regelungen der Allgemeinverfügungen „Schutz von Pflegeeinrichtungen vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf Teilhabe und sozialer Kontakter der pflegebedürftigen Menschen“ und „Schutz von Menschen mit Behinderungen und Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten in der Eingliederungshilfe und Einrichtungen der Sozialhilfe vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf soziale Teilhabe“ in der jeweils geltenden Fassung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. März 2021 (GV. NRW. S. 262a, ber. S. 306).
Obsolet.