Historische SGV. NRW.

16 / 22

Obsolet.

 

§ 16
Quarantäne für Haushaltsangehörige

(1) Personen, die mit einer positiv getesteten Person nach § 15 Absatz 1 oder § 15 Absatz 1a in einer häuslichen Gemeinschaft leben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Bekanntwerden des positiven Testergebnisses des Haushaltsmitglieds ebenfalls in Quarantäne zu begeben. Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Einzelfall in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn ein Kontakt der Haushaltsangehörigen in der infektiösen Periode gemäß der geltenden Definitionen des Robert Koch-Instituts ausgeschlossen werden kann (zum Beispiel vollständige Absonderung innerhalb der häuslichen Gemeinschaft, Abwesenheit der übrigen Haushaltsangehörigen, bereits durchgemachte SARS CoV-2-Infektion).

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen die Quarantäne für die Durchführung eines Tests auf Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus sowie die dazu erforderliche unmittelbare Hin- und Rückfahrt unterbrechen. Ihre Quarantäne endet aber nicht mit dem Vorliegen des eigenen Testergebnisses, sondern nur nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(3) Die Quarantäne nach Absatz 1 endet, wenn keine Krankheitssymptome vorliegen beziehungsweise während der Quarantäne auftreten, nach 14 Tagen gerechnet ab der Testung des positiv getesteten Haushaltsmitglieds (Primärfall). Die Quarantäne kann verkürzt werden, wenn die in Absatz 1 genannte Person einen PCR-Test oder Coronaschnelltest vornehmen lässt und dabei ein negatives Testergebnis erhält. Die zu Grunde liegende Testung darf frühestens am 10. Tag nach der Testung des Primärfalles vorgenommen worden sein.

(4) Die Quarantäne nach Absatz 1 endet außerdem, wenn das positive Testergebnis des Primärfalls nach § 15 Absatz 1a Satz 3 auf einem Coronaschnelltest beruht und der nach dem positiven Coronaschnelltest vorgenommene PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist.

(5) Die in Absatz 1 genannten Personen haben das zuständige Gesundheitsamt über den Beginn der Quarantäne zu informieren und unverzüglich telefonisch zu kontaktieren, wenn sie Krankheitszeichen zeigen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten.

(6) Soweit die örtlichen Ordnungs- oder Gesundheitsbehörden individuelle Anordnungen zur Quarantäne treffen, gehen diese auch für Haushaltsangehörige den Regelungen dieser Verordnung vor. Insbesondere können die örtlichen Ordnungs- und Gesundheitsbehörden einen vorsorglichen PCR- oder Coronaschnelltest vor Beendigung der Quarantäne anordnen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. März 2021 (GV. NRW. S. 262a, ber. S. 306).
Obsolet.