Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 23.3.2005 (GV. NRW. S. 269), in Kraft getreten am 1.August 2005.

 

§ 14
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1979 in Kraft (Fn 2).

Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis
(Artikel 2 der VO v.31.1.2003 (GV. NRW. S. 56))

Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft. Sie gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die sich zum Schuljahr 2003/2004 in der Klasse 4 befinden. § 11 Abs. 1 Satz 2 tritt mit Beginn des Schuljahres 2007/2008 außer Kraft.

Zusatz:
Befristung von Vorschriften

Artikel 17 des Gesetzes zur Stärkung von Bildung und Erziehung v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413): Die Vorschriften dieses Gesetzes treten fünf Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.

Zusatz:
künftige Regelungen

Zum 1. August 2005 treten in Kraft:

Artikel 6 Nr. 2 und 7 des Gesetzes zur Stärkung von Bildung und Erziehung v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413) mit der Maßgabe, dass nach Wahl der Schule die Klassen 1 und 2 bereits vorher als Schuleingangsphase geführt werden können:

2. § 2 erhält folgende Fassung:

"§ 2
Dauer und Gliederung

(1) Der Bildungsgang in der Grundschule dauert in der Regel vier Jahre.

(2) Die Klassen 1 und 2 werden als Schuleingangsphase geführt, in der die Schülerinnen und Schüler in der Regel jahrgangsübergreifend in Gruppen unterrichtet werden. Eine Schule kann mit Zustimmung der Schulkonferenz eine andere Organisationsform wählen, die individuelle Förderung ebenso ermöglicht. Die Schuleingangsphase dauert in der Regel zwei Jahre. Sie kann auch in einem Jahr oder in drei Jahren durchlaufen werden. Die Höchstverweildauer in der Schuleingangsphase ist auf drei Jahre begrenzt. Der Besuch des dritten Jahres wird nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.

(3) Die Klassen 3 und 4 sind aufsteigend gegliedert. Sie können mit Zustimmung der Schulkonferenz auf der Grundlage eines pädagogischen Konzeptes mit der Schuleingangsphase verbunden und jahrgangsübergreifend geführt werden. § 16a Abs. 4 Satz 1 SchOG bleibt unberührt."

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

"Der Übergang in die Klassen 3, 4 und 5 erfolgt jeweils durch Versetzungsentscheidung. Der Übergang vom ersten Schulbesuchsjahr in das zweite Schulbesuchsjahr erfolgt ohne Versetzungsentscheidung. Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Eine Versetzung vom ersten Schulbesuchsjahr in die Klasse 3 kann die Versetzungskonferenz nach Anhörung der Erziehungsberechtigten aussprechen, wenn sie auf Grund der Leistungen und der Gesamtentwicklung einer Schülerin oder eines Schülers die Eignung für die Klasse 3 feststellt. Den Verbleib in der Schuleingangsphase für ein drittes Jahr beschließt die Versetzungskonferenz nach Anhörung der Erziehungsberechtigten, wenn sie auf Grund der Leistungen und der Gesamtentwicklung einer Schülerin oder eines Schülers die Eignung für die Klasse 3 nicht feststellen kann."

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 478, geändert durch Artikel 4 Nr. 3 d. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 408), 14.12.2000 (GV. NRW. S. 761); geändert durch Artikel 6 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003 und 1. August 2004; Art. 1 der VO 31. 1. 2003 (GV. NRW. S. 56), in Kraft getreten am 1. August 2003.

Aufgehoben durch VO v. 23.3.2005 (GV. NRW. S. 269), in Kraft getreten am 1.August 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 30. Mai 1979. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung ergibt sich aus der in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Änderungsverordnung.

Fn 3

§ 6 Abs. 1 geändert durch Artikel 4 Nr. 3 d. Gesetzes v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 408); in Kraft getreten am 1. August 1999.

Fn 4

§ 12 geändert durch VO v. 14.12.2000 (GV. NRW. S. 761); in Kraft getreten am 30. Dezember 2000.

Fn 5

§ 3 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Fn 6

§ 10a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Fn 7

§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3 u. § 11 Abs. 1 geändert durch VO v. 31. 1. 2003; in Kraft getreten am 1. August 2003.

Fn 8

§§ 4 und 13 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 1. August 2004.

Fn 9

§ 5 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 1. August 2004.