Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 18.6.2004 (GV. NRW. S. 412); in Kraft getreten am 30. Juli 2004.

 

§ 2
Organisation/Verfahren

(1) Die LfR läßt auf Antrag juristische Personen oder auf Dauer angelegte Personenvereinigungen für mindestens zwei und höchstens vier Jahre mit der Aufgabe zu, technische Einrichtungen (einschließlich Aufnahmegeräte und andere technische Produktionshilfen) für einen Offenen Kanal in Fernsehen mit Fernsehtext bereit zu halten, in dem Beiträge über Kabel verbreitet werden (Arbeitsgemeinschaft).

(2) Jeder Nutzer, der unbeschränkt geschäftsfähig ist und im Verbreitungsgebiet seine Hauptwohnung, seinen ständigen Aufenthalt oder Sitz hat und keiner Veranstaltergemeinschaft angehört, hat nach Maßgabe des § 35 LRG NW und dieser Satzung der LfR gegenüber der Arbeitsgemeinschaft Anspruch darauf, im Offenen Kanal zu Wort kommen zu können.

(3) Jeder Beitrag muß am Anfang und am Ende Namen und Anschrift des Nutzers (natürliche Person) oder des Verantwortlichen (§ 15 Abs. 1 LRG NW) enthalten. Für jeden Beitrag und jede Fernsehtextnutzung ist eine Sendeanmeldung vor der Sendung einzureichen. Für den Beitrag und die Inhalte der Texttafeln ist der Nutzer selbst verantwortlich. Der Nutzer muß sich schriftlich verpflichten, die LfR und die Arbeitsgemeinschaft von Unterlassungs-, Widerrufs- und Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Namen und Anschriften der Unterzeichner der Sendeanmeldung und die Freistellungserklärung müssen mit den in der Sendung zu nennenden Verantwortlichen übereinstimmen.

(4) Der Offene Kanal kann für live oder vorproduzierte Beiträge und die Verbreitung von Fernsehtexttafeln genutzt werden.

(5) Die Sendeanmeldung muß Angaben enthalten über:

a) vorläufigen Titel, voraussichtliche Länge des Beitrages im Rahmen der Regelung gem. § 4 dieser Satzung und die Dauer der Verbreitung der Fernsehtexttafeln;

b) die Programmart: Fernsehen oder Fernsehtext;

c) die Anzahl der Fernsehtextseiten;

d) die Produktionsart (live oder vorproduziert mit dem vorgesehenen Abspielsystem);

e) eine Erklärung darüber, ob der Nutzer mit der Vorführung des Beitrages und der Fernsehtexttafel außerhalb der angemeldeten Sendung im Offenen Kanal einverstanden ist;

f) Name und Anschrift des Nutzers bzw. des Verantwortlichen.

Die Sendeanmeldung muß vom Nutzer bzw. dem Verantwortlichen unterschrieben sein.

(6) Mit der Freistellungserklärung versichert die für einen Beitrag, Sponsorhinweis oder Fernsehtexttafeln verantwortliche Person oder Personengruppe, daß

a) der Beitrag, der Sponsorhinweis oder die Fernsehtexttafeln nicht gegen das geltende Recht, insbesondere die Grundsätze des § 35 LRG NW verstößt:

b) sie alle Rechte für die Verbreitung besitzt,

c) sie sich verpflichtet, die LfR sowie die Arbeitsgemeinschaft von Unterlassungs-, Widerrufs- und Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verbreitung bestehen.

(7) Bei Sponsoring muß der Sponsor/die Sponsoren die LfR und die Arbeitsgemeinschaft von allen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs-, Widerrufs- und Schadensersatzansprüchen freistellen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1988 S. 121, geändert durch 1. ÄndSatzung v. 30. 5. 1989 (GV. NW. S. 364), 2. ÄndSatzung v. 21.2.1997 (GV. NW. S. 228).
Aufgehoben durch Satzung vom 18.6.2004 (GV. NRW. S. 412); in Kraft  getreten am 30. Juli 2004.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 8 eingefügt am 30. 5. 1989 (GV. NW. S. 364); in Kraft getreten am 29. Juni 1989.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 16. März 1988.