Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 18.6.2004 (GV. NRW. S. 412); in Kraft getreten am 30. Juli 2004.

 

§ 3
Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft

(1) Die Arbeitsgemeinschaft ist für den technischen und organisatorischen Ablauf des Sendebetriebs verantwortlich.

(2) Die Arbeitsgemeinschaft ist gegenüber der LfR dafür verantwortlich, daß eine Aufzeichnung eines jeden gesendeten Beitrags, Sponsorenhinweises und der Fernsehtexttafeln erfolgt und für die Dauer der Frist gem. § 17 Abs. 2 LRG NW aufbewahrt wird.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft stellt innerhalb von 3 Monaten nach Zulassung eine Nutzungsordnung auf, die insbesondere die Gleichbehandlung aller Nutzungsberechtigten beim Zugang zu den produktions- und sendetechnischen Einrichtungen der Arbeitsgemeinschaft gewährleistet. Die LfR hat die Nutzungsordnung zu genehmigen. Für die Nutzung der Fernsehtexttafeln ist eine gesonderte Nutzungsordnung zu erstellen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Arbeitsgemeinschaft kann jeden Nutzer beraten. Sie bietet dabei den Nutzern des Offenen Kanals organisatorische, produktionstechnische und redaktionelle Beratung und deren Vermittlung an.

(5) Die Arbeitsgemeinschaft informiert die Öffentlichkeit über den Sendeablauf.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1988 S. 121, geändert durch 1. ÄndSatzung v. 30. 5. 1989 (GV. NW. S. 364), 2. ÄndSatzung v. 21.2.1997 (GV. NW. S. 228).
Aufgehoben durch Satzung vom 18.6.2004 (GV. NRW. S. 412); in Kraft  getreten am 30. Juli 2004.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 8 eingefügt am 30. 5. 1989 (GV. NW. S. 364); in Kraft getreten am 29. Juni 1989.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 16. März 1988.