Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 18.6.2004 (GV. NRW. S. 412); in Kraft getreten am 30. Juli 2004.

 

§ 4
Sendezeiten

(1) Die Sendezeiten, getrennt nach Fernsehen und Fernsehtext, werden von der Arbeitsgemeinschaft festgelegt.

(2) Einzelne Fernsehbeiträge sollten eine Länge von 90 Minuten und die Höchstdauer der Beiträge einer Person oder Personengruppe monatlich 360 Minuten nicht überschreiten. Die Arbeitsgemeinschaft kann unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes den Nutzern weitere Sendezeit anbieten, sofern die Kapazitäten des Offenen Kanals dies zulassen. Die Dauer der Verbreitung und der Umfang der nutzbaren Texttafeln wird in der Nutzungsordnung geregelt.

(3) Sendeplätze für Fernsebeiträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs der Sendeanmeldung vergeben. Für kurze Beiträge kann die Nutzungsordnung besondere Sendeplätze vorsehen. Die Nutzer können Wünsche hinsichtlich der Sendezeit und des Sendedatums äußern. Thematisch ähnliche Beiträge verschiedener Nutzer können für die Verbreitung zu Sendeblöcken zusammengefaßt werden.

(4) Live-Beiträge und aktuelle Beiträge werden nur dann außerhalb der Reihenfolge des Eingangs der Sendeanmeldung ausgestrahlt, wenn

a) der Zeitpunkt des zu übertragenden oder zu kommentierenden Ereignisses der anmeldenden Person oder Personengruppe nachweislich erst kurzfristig bekannt geworden ist,

b) dieser Zeitpunkt von der anmeldenden Person oder Personengruppe nicht beeinflußt werden kann,

c) dem nicht früher eingegangene außerordentliche Live-Anmeldungen anderer Nutzer entgegenstehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1988 S. 121, geändert durch 1. ÄndSatzung v. 30. 5. 1989 (GV. NW. S. 364), 2. ÄndSatzung v. 21.2.1997 (GV. NW. S. 228).
Aufgehoben durch Satzung vom 18.6.2004 (GV. NRW. S. 412); in Kraft  getreten am 30. Juli 2004.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 8 eingefügt am 30. 5. 1989 (GV. NW. S. 364); in Kraft getreten am 29. Juni 1989.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 16. März 1988.