Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 18.6.2004 (GV. NRW. S. 412); in Kraft getreten am 30. Juli 2004.

 

§ 5
Sponsoring

(1) Sponsoring ist der Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung des Offenen Kanals, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person, ihre Tätigkeit oder Leistung zu fördern.

(2) Sponsoring von einzelnen Beiträgen und Fernsehtext im Offenen Kanal ist nicht gestattet.

(3) Zu Beginn und am Ende der täglichen Sendezeit oder der Programmwiederholung muß auf die Finanzierung durch den Sponsor/die Sponsoren in vertretbarer Kürze deutlich hingewiesen werden. Der Hinweis ist in diesem Rahmen auch durch Bewegtbild möglich. Der Hinweis auf den Sponsor/die Sponsoren des Offenen Kanals kann zusätzlich zwischen einzelnen Beiträgen erfolgen, wenn diese eine Länge von mindestens 30 Minuten haben. Beiträge eines Nutzers dürfen zu diesem Zweck nicht unterbrochen werden. Die Hinweise auf den Sponsor/die Sponsoren im Fernsehtext müssen auf gesonderten Fernsehtexttafeln erscheinen.

(4) Inhalt und Programmplatz von Beiträgen dürfen vom Sponsor nicht in der Weise beeinflußt werden, daß die Verantwortung und die Unabhängigkeit des Offenen Kanals oder seiner Nutzer beeinträchtigt werden.

(5) Wer nach dem LRG NW oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht werben darf oder wer überwiegend Produkte herstellt oder verkauft, oder wer Dienstleistungen erbringt, für die Werbung nach dem LRG NW verboten ist, darf als Sponsor des Offenen Kanals nicht in den Sponsorhinweisen oder auf den Fernsehtexttafeln genannt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1988 S. 121, geändert durch 1. ÄndSatzung v. 30. 5. 1989 (GV. NW. S. 364), 2. ÄndSatzung v. 21.2.1997 (GV. NW. S. 228).
Aufgehoben durch Satzung vom 18.6.2004 (GV. NRW. S. 412); in Kraft  getreten am 30. Juli 2004.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 8 eingefügt am 30. 5. 1989 (GV. NW. S. 364); in Kraft getreten am 29. Juni 1989.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 16. März 1988.