Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 18.6.2004 (GV. NRW. S. 412); in Kraft getreten am 30. Juli 2004.

 

§ 6
Erstattung der Selbstkosten

(1) Die Arbeitsgemeinschaft kann von jedem Nutzer die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen. Dabei sind alle Nutzer gleich zu behandeln. Die Arbeitsgemeinschaft muß in diesem Fall eine Entgeltordnung aufstellen.

(2) Die Entgeltordnung ist der LfR drei Monate vor Inkrafttreten zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen sind der LfR unverzüglich mitzuteilen und müssen genehmigt werden. Die Entgeltsätze sind in ihrer Höhe zu erläutern.

(3) Es muß eine kostenfreie Nutzungsmöglichkeit geben, im Offenen Kanal zu Wort zu kommen und Beiträge mit der von der LfR finanzierten und bereitgestellten Technik zu produzieren und zu senden. Davon ausgenommen sind die anfallenden Gebühren für urheber- und leistungsschutzrechtlicher Verwertungsgesellschaften (u.a. GEMA und GVL), die der Nutzer zu tragen hat.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1988 S. 121, geändert durch 1. ÄndSatzung v. 30. 5. 1989 (GV. NW. S. 364), 2. ÄndSatzung v. 21.2.1997 (GV. NW. S. 228).
Aufgehoben durch Satzung vom 18.6.2004 (GV. NRW. S. 412); in Kraft  getreten am 30. Juli 2004.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 8 eingefügt am 30. 5. 1989 (GV. NW. S. 364); in Kraft getreten am 29. Juni 1989.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 16. März 1988.