Historische SGV. NRW.

2 / 5

Aufgehoben durch Satzung vom 11.3.2005 (GV. NRW. S. 428), in Kraft getreten am 7. Mai 2005.

 

§ 2
Beschwerdeverfahren
bei landesweiten und lokalen Programmen

(1) Beschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, sind schriftlich zu begründen; der behauptete Verstoß ist hinreichend konkret darzulegen. Über die Beschwerde entscheidet der Veranstalter. Im Falle des § 24 Abs. 4 LRG NW entscheidet er nach Anhörung der jeweiligen Gruppe. Die Entscheidung hat innerhalb eines Monats mit schriftlicher Begründung zu erfolgen.

Die LfR teilt auf Verlangen dem Beschwerdeführer den Namen und die Anschrift des Programmveranstalters und des für den Inhalt des Rundfunkprogramms Verantwortlichen mit.

Der Entscheidung ist eine Belehrung über das weitere Verfahren (§ 16 Abs. 3 Satz 2 LRG NW) beizufügen.

Der Veranstalter übermittelt dem Direktor der LfR nach Ablauf eines Geschäftsjahres unverzüglich einen Bericht über die Zahl, Art und die Behandlung der Programmbeschwerden im Sinne des § 16 Abs. 3 LRG NW.

(2) Hilft der Veranstalter der Programmbeschwerde nicht oder nicht innerhalb der Frist nach Abs. 1 ab, so kann der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats gem. § 16 Abs. 3 Satz 3 LRG NW die LfR anrufen. Der Direktor der LfR holt hierzu eine Stellungnahme des Veranstalters ein. Die Programmbeschwerde wird zunächst in dem nach § 4 dieser Satzung zuständigen Ausschuß der Rundfunkkommission beraten. Der beanstandete Programmbeitrag wird dem zuständigen Ausschuß vorgeführt.

(3) Die Rundfunkkommission entscheidet, ob die Programmbeschwerde begründet ist. Der Direktor der LfR teilt den Beschluß mit schriftlicher Begründung dem Beschwerdeführer und dem Veranstalter mit. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Beitrag gem. § 24 Abs. 4 LRG NW, so teilt der Veranstalter den Beschluß der betreffenden Gruppe mit.

(4) Wird in einer Beschwerde nach Abs. 1 zugleich die Verletzung von Vorschriften des Datenschutzes behauptet, so holt der Veranstalter vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme des Beauftragten der LfR für den Datenschutz ein. Für das weitere Verfahren gilt § 2 Abs. 2, 3 dieser Satzung. Dem Datenschutzbeauftragten ist vom Direktor der LfR Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Rundfunkkommission entscheidet auch darüber, ob Vorschriften des Datenschutzes verletzt sind. Abs. 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1988 S. 404.

Aufgehoben durch Satzung vom 11.3.2005 (GV. NRW. S. 428), in Kraft getreten am 7. Mai 2005.

Fn2

SGV. NW. 2251.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 14. Oktober 1988.