Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 4
Dokumentationspflichten
(1) Über in Gewahrsam genommene Personen ist ein Gewahrsamsnachweis zu Dokumentationszwecken zu führen. Darin sind alle Daten und Vermerke, die zur Durchführung des Gewahrsams erforderlich sind, für die Zeit des Gewahrsams einer Person von der Aufnahme bis zur Entlassung, Vorführung oder dem anderweitigen Verbleib einzutragen.
(2) Die weitere Speicherung der Daten erfolgt gemäß § 32 PolG NRW. Die danach verbleibenden Nachweise sind zwei Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gewahrsam geendet hat.
Abschnitt 2
Aufnahme
In Kraft getreten am 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 344). |